Grund- & Gewerbesteuer

Zimmer 2.3

Lizzy Schulz                                                Natalie Stumpf

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Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Die Steuereinnahmen kommen den Gemeinden zugute, welche die Höhe der Steuer durch den Hebesatz festlegen. Maßgeblich hierfür sind die Verhältnisse jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Das zuständige Finanzamt stellt als Bemessungsgrundlage zunächst den Einheitswert als auch den Grundsteuermessbetrag fest. Da durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Verwendung der bisherigen Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurde, sind im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 zum Stichtag 1. Januar 2022 alle von der Steuerpflicht betroffenen Grundstücke neu bewertet worden. Dieser Wert ersetzt ab 01.01.2025 den bisherigen Einheitswert.

Änderungen in den Eigentumsverhältnissen können erst nach entsprechender Mitteilung des Finanzamtes grundsteuerseitig Berücksichtigung finden, da der jeweilige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Grundlage der Steuerfestsetzung ist.

Die Grundsteuer ist jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Lediglich bei Kleinstbeträgen gibt es Abweichungen hiervon. Höhe und Fälligkeit Ihrer Grundsteuer entnehmen Sie bitte dem letzten Grundsteuerbescheid. Betreffende Bescheide werden nicht jährlich neu erlassen, sondern nur im Fall der Eigentumsänderung, der Änderung des Messbetrages sowie in den Fällen der Hebesatz-Änderung.

Um die Fälligkeiten nicht zu verpassen, wird die Nutzung des Abbuchungsverfahrens empfohlen.

Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Hierzu wird zunächst der Gewerbeertrag ermittelt, welcher in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags mündet. Hierauf erhebt die Gemeinde Gewerbesteuer mittels Hebesatz, auf welche jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten sind.

Um diese Fälligkeiten nicht zu versäumen, wird die Nutzung des Abbuchungsverfahrens angeraten.

Die Höhe der an die Stadt Fladungen oder die Gemeinde Hausen bzw. an die Gemeinde Nordheim v.d. Rhön zu zahlende Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte dem zuletzt zugegangenen Steuerbescheid.